Erstauftraggeberprinzip („Bestellerprinzip“) 2023
– nicht verzagen, Brichard fragen!
Nach jahrelangen, erbitterten Diskussionen zwischen den Vertretern unserer Branche und den unterschiedlichen Regierungskonstellationen, ist nun das Ende des Provisionsanspruchs im Zuge von Vermittlungstätigkeiten für wohnungssuchende Mieter gekommen. Eine seit mehr als 20 Jahren geführte Diskussion findet damit ein Ende. Ursprünglich wurde der Provisionsanspruch um den Umsatzsteuerbetrag der Mietbasis verringert, anschließend von drei auf zwei Monatsmieten reduziert und nun folgen wir unseren deutschen Kollegen, die das sogenannte Bestellerprinzip bereits vor einigen Jahren eingeführt haben.
Ab 1. Juli 2023: Neue Regelungen für die Vermittlung von Mietverträgen
Am 01.03.2023 wurde das Bestellerprinzip für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen im Nationalrat beschlossen.
Mit Wirksamkeit 1. Juli 2023 treten die neuen Regelungen in Kraft. Vermutlich wird es am Markt jedoch bereits deutlich früher zu Forderungen nach einer Reduzierung oder gänzlichem Wegfall der Provision des Maklers kommen. Der Mietinteressent könnte andernfalls einige Wochen warten und dann erst zu einem späteren Zeitpunkt anmieten.
Grundsätzlich darf bei Abschluss eines Maklervertrages über Wohnimmobilien, egal ob es sich dabei um ein Einfamilienhaus, einen Altbau oder einen Neubau handelt, ein Provisionsanspruch nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber ein sogenannter Erstauftraggeber ist und der Makler das Objekt noch nicht inseriert hat. Die Umgehungsmöglichkeiten wurden unseres Erachtens umfassend berücksichtigt und durch adäquate Formulierungen ausgeschlossen, sodass sich künftig jeder Vermieter mit einem Provisionsanspruch des Maklers auseinandersetzen muss.
Der bisherige, sehr umfassende, aus dem Konsumentenschutz abgeleitete Informationsanspruch des Mieters entstand mit Zustandekommen eines Maklervertrages, welcher künftig jedoch nicht mehr mit dem Mieter abgeschlossen wird.
Der größte Aufwand in der Vermittlungstätigkeit von marktüblichen Angeboten lag auch bisher nicht bei der Besichtigung der Objekte, sondern vor allem in der Akquise, Vor- und Aufbereitung der Unterlagen, Bilder und Informationen sowie dem Ausloten und Verhandeln des abzuschließenden Vertrages. Die Informationsaufbereitung sowie die optisch ansprechende und vor allem übersichtliche Gestaltung der Unterlagen für digitale Medien, darf nicht unterschätzt werden.
Vorteile durch Vermittlung eines Immobilienmaklers im Rahmen des Vermietungsprozesses
Fragen zum Bestellerprinzip?
Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne beantworten wir all Ihre Fragen.
„Auch im Zeitalter der Digitalisierung ist der persönliche Kontakt mit dem Kunden nicht wegzudenken.“
Michael Wagner, MSc
Geschäftsführender Gesellschafter
BRI Immobilienmakler GmbH
„Auch im Zeitalter der Digitalisierung ist der persönliche Kontakt mit dem Kunden nicht wegzudenken.“
Michael Wagner, MSc
Geschäftsführender Gesellschafter
BRI Immobilienmakler GmbH
Das Erstauftraggeberprinzip (,,Bestellerprinzip‘‘) 2023 – wir haben die Lösung!
Um Ihnen auch in Zukunft eine professionelle Bewirtschaftung Ihrer Immobilien zu ermöglichen, bieten wir Ihnen ab sofort mehrere Optionen, wie Sie künftig bei der Vermietung vorgehen können:
Variante 1: Rent Digital
Unter Zuhilfenahme aller derzeit vorhandenen und bereits erprobten digitalen Möglichkeiten, wird die Wohnung inklusive Fotos sowie sämtlichen Informationen von uns aufbereitet und auf den gängigen Onlineportalen inseriert. Der Mietinteressent kann sich ausschließlich digital über das Angebot informieren und die Wohnung persönlich, jedoch ohne Betreuung bzw. Begleitung eines Maklers, besichtigen. Sollte er Interesse am Abschluss eines Mietvertrages haben, gibt er über eine Onlineplattform seine Daten bekannt und stellt ein Mietanbot. Nach Überprüfung seiner Angaben und seiner Bonität seitens der Hausverwaltung wird die Zustimmung des Vermieters eingeholt und ein Mietvertag abgeschlossen. Diese Leistungen werden pauschal mit dem Vermieter abgerechnet, sobald ein Mietvertrag zustande kommt.
Variante 2: Persönliche Maklerleistung
Der Vermieter beauftragt wie bisher einen Makler mit der Vermittlung seiner Immobilie. Der Makler bereitet sämtliche Unterlagen der zu vermietenden Wohnung inklusive aller notwendigen Informationen, Fotos sowie einem 3D Scan vor und inseriert diese anschließend. Bei dieser Variante steht der Makler dem potenziellen Mietinteressenten für sämtliche Fragen persönlich zur Seite. Er unterstützt und begleitet das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses. Die Provision ist im Falle eines Mietvertragsabschlusses vom Vermieter zu tragen. Diese Variante wird vor allem im gehobeneren Segment von uns empfohlen.