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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG)

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz abgekürzt EWG wurde seitens des Klimaministeriums in den letzten zwei Jahren vorbereitet und in Fachkreisen durchaus kontroversiell diskutiert.

Am 02.11.2022 beschloss der Ministerrat das EWG, in seiner zuletzt bekanntgegebenen Fassung, dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Aufgrund der weitgehenden Eingriffe in das Eigentumsrecht und den damit in Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen, erfordert die Beschlussfassung im Nationalrat eine 2/3 Mehrheit.

In der derzeitigen, politischen Diskussion ist eine 2/3 Mehrheit im Nationalrat keine Selbstverständlichkeit. Insbesondere die Wiener SPÖ, als größter Liegenschaftseigentümer der Stadt Wien, hadert mit ihrer Verantwortung und den gewaltigen Umstellungskosten, die durch die Bestimmungen des Gesetzes für Liegenschaftseigentümer entstehen. Angedacht wurde ein Inkrafttreten des Gesetzes mit 01.01.2023, es bleibt jedoch abzuwarten, wann eine Beschlussfassung im Nationalrat erfolgen wird.

Video: Vier wichtige Fragen zum EWG für Eigentümer

Die wesentlichen Inhalte des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Das Gesetz spricht von vier Arten von Handlungsgeboten an die Liegenschaftseigentümer:

  1. Die Unzulässigkeit der Errichtung, des Einbaus und der Aufstellung von karbonisierenden Heizungsanlagen in neuen Baulichkeiten. Bereits seit 2020 dürfen keine Öl-, Flüssiggas-, oder Kohleheizungen mehr in Betrieb genommen werden. Ab 2023 können keine zentralen oder dezentralen Heizungen mit fossilen Brennstoffen, also auch Gasheizungen, mehr in Betrieb genommen werden.
  2. Das Stilllegungsgebot: In bestehenden Anlagen müssen Öl, Flüssiggas und Kohle bis 2035 außer Betrieb genommen werden. Bis 2040 folgen auch die dezentralen, mit Erdgas (Ausnahme Biogas) betriebenen Heizungen.
  3. Das Erneuerungsgebot: Ab 2023 ist bei Ersatz oder Änderung eines wesentlichen Anlagenteils von Heizungsanlagen eine dekarbonisierte, klimafitte, technische Umsetzung notwendig.
  4. Das Umstellungsgebot: Ab 2025 sind ältere, zentrale Öl-, Flüssiggas-, oder Kohleheizungen nach einem bestimmten Zeitplan durch dekarbonisierte Energieträger zu ersetzen. Dezentrale, mit Gas betriebene Anlagen sind bis 2040 ebenfalls umzustellen, sofern sie sich im Fernwärmeversorgungsgebiet befinden.

„Grundsätzlich dürfen Heizungen auf Basis fester Brennstoffe, sofern keine fossilen Brennstoffe verwendet werden, weiterhin betrieben werden.“

DI Lisa Kose
Bauconsulting, Ziviltechnikerin 

Das Umstellungsgebot bei dezentralen Anlagen kann bis 2025 durch einstimmige Beschlussfassung aller Eigentümer abgewandt werden und verlagert die Verantwortung der Umstellung bspw. im Wohnungseigentumsrecht in die Sphäre der einzelnen Eigentümer.

Neben den Handlungsgeboten finden sich im Gesetz auch Mitteilungsverpflichtungen an Behörden, wie beispielsweise bei erstmaliger Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen sowie bei Stilllegung fossiler Heizquellen. Des Weiteren müssen Daten und Informationen über die derzeitigen Heizungsanlagen erfasst werden. Unter gewissen Tatbeständen gibt es Ausnahmeregelungen, die mit einer Zumutbarkeitsprüfung begründet werden müssen. Für diese Zumutbarkeitsprüfungen sind subjektive, persönliche Ausnahmetatbestände oder technische Tatbestände von Belang, die eine befristete Verlängerung des Umstellungszeitpunktes in Aussicht stellen.

Umsetzung

Die hier sehr grundsätzlich zusammengefassten Regelungsinhalte werfen eine Fülle von Fragen bezüglich der Umsetzung auf, die im Augenblick noch nicht zufriedenstellend beantwortet werden können. Beispielsweise sind die Regelungen im Mietrechtsgesetz nicht dafür geeignet, eine Umsetzung von handlungswilligen Eigentümern zu ermöglichen.

Wenn z.B. eine in Betrieb stehende Gasetagenheizung in einer Wohnung gänzlich zu erneuern ist, wäre das nach dem Wortlaut des Gesetzes unzulässig, und zwar bereits ab 01.01.2023 und müsste durch eine dekarbonisierte Variante ersetzt werden. Gleichzeitig hat der Eigentümer die Verpflichtung, mittelfristig eine dezentrale Anlage zu errichten. Selbst handlungswillige Eigentümer, die solch einen Fall zum Anlass nehmen und eine dekarbonisierte Heizanlage im Haus installieren wollen, werden mit dem Problem konfrontiert, dass der Mieter, zur Duldung der Auswechslung der Heizquelle, nach derzeitiger Rechtslage nicht verpflichtet werden kann.

Der Hauseigentümer ist zwar berechtigt eine dekarbonisierte Heizung im Haus zu errichten, für den Anschluss innerhalb der Wohnung und zur Wiederherstellung der Heizbarkeit, der in unserem Fall nicht mehr im Gebrauch stehenden Gasetagenheizung, benötigt er jedoch die Zustimmung des Mieters. Auf der anderen Seite hat der Mieter bei Ausfall seiner Gasetagenheizung das Recht auf Mietzinsherabsetzung, da das Benützungsrecht des Mieters auch eine funktionsfähige Heizung beinhaltet. Gleichzeitig muss der Mieter jedoch Anschlussarbeiten an eine alternative Heizquelle nicht zulassen. Ob die Vorschriften des EWGs, die bis jetzt als Verbesserungsarbeiten einzuschätzenden Umstellungsarbeiten zu Erhaltungsarbeiten machen, und damit gemäß den geltenden Vorschriften des Mietrechtsgesetztes auch vom Mieter zu dulden sind, wird in Fachkreisen durchaus kontroversiell diskutiert und nicht eindeutig beantwortet.

Unterschiede im Wohnungseigentum

Im Wohnungseigentum ergibt sich eine abweichende, aber nicht ganz unähnliche Situation. Derzeit kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vorhandensein einer zentralen Heizungsanlage den Wechsel der Heizquelle, bspw. von Öl oder Gas auf Fernwärme, mittels Mehrheitsbeschlusses im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung nach § 29 WEG beschließen. Eine Anschlussverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers an ein zentrales System bei Vorhandensein einer dezentralen Heizungsanlage innerhalb der Wohnung besteht jedoch ebenfalls nicht. Selbst wenn nur die Heizquelle bei einer vorhanden Zentralheizungsanlage getauscht wird und damit auch Umstellungsarbeiten an den Heizkörpern innerhalb der Wohnungen notwendig wären, müssten die einzelnen Wohnungseigentümer diesen Arbeiten nicht zustimmen.

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Wie geht es weiter

Es scheint nun so, als wäre die Beschlussfassung des EWG im Nationalrat wieder ein wenig in die Ferne gerückt. Die Länder haben allerdings die Möglichkeit Dekarbonisierungsmaßnahmen im Rahmen der jeweiligen Landesgesetze zu verankern.

Das Land Wien hat bereits einen Entwurf zur Novelle der Wiener Bauordnung vorgelegt. Die Beschlussfassung wird mit Herbst 2023, spätestens Jänner 2024 erwartet. Das Thema Dekarbonisierung wurde insofern aufgegriffen, als der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen nun auch bei Einzelbauteilsanierungen bzw. Änderungen am gebäudetechnischen System verpflichtend ist und nicht nur wie bisher angenommen bei größeren Bauvorhaben wie Neu-, Zu- oder Umbauten.

Die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist dann künftig also in jedem Bauvorhaben unzulässig (§118 Abs. 3 Wr. BO), egal ob Sanierung oder Neubau. Die genannte Verpflichtung kann jedoch gestundet werden, sofern es eine Zusicherung eines Fernwärmeanbieters gibt oder der Nachweis erbracht wird, dass bereits Vorbereitungen für die Fernwärme getroffen wurden (§118 Abs. 8 Wr. BO).

Die Errichtung von Erdwärmesonden, PV-Anlagen und Verschattungselementen wird bewilligungsfrei (§62a Wr. BO). Dafür wurde die Solarverpflichtung auch im Neubau bzw. Zubau von Wohngebäuden eingeführt – je 150 m² Brutto-Grundfläche 1kW (§118 Abs. 3b Wr. BO). Ist diese Verpflichtung aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht einzuhalten, müssen Ersatzflächen geschaffen werden.

War es bisher nicht möglich eine Flächenheizung einzubauen, da die Mindestraumhöhe damit unterschritten würde, sieht die Novelle eine Ausnahmeregelung vor. Die Mindestraumhöhe kann, wenn im Zuge der Dekarbonisierung Flächenheizungen eingebaut werden, um 10 cm reduziert werden (Art. V Wr. BO).

Eine weitere Ausnahmeregelung gibt es bezüglich dem maximalen Gebäudeumriss sowie für die Errichtung von Nebengebäuden auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen. Werden für die technische Infrastruktur von Dekarbonisierungsmaßnahmen Einhausungen oder Nebengebäude notwendig, so sollen diese künftig ermöglicht werden, auch, wenn diese beispielsweise über den maximalen Gebäudeumriss hinausragen (§81 Abs. 6a und §82a Wr. BO). [1]

[1] Hinweis: Wir möchten darauf hinweisen, dass die angegebenen Paragrafen aus dem vorliegenden Entwurf der Novelle der Wr. BO, mit Auflagefrist bis 8. August 2023, stammen.

Die Frage der Zustimmung

Warum ist die Zustimmung zur Umsetzung der technischen Umstellungsarbeiten aller Bestandeinheiten eines Objektes so wichtig? Dies ergibt sich aus den Möglichkeiten, die dekarbonisierten Heizquellen zu verwenden. Nach derzeitigem Stand der Technik ergeben sich hier mehrere Optionen:

  • der Einbau von Erdwärmepumpen
  • der Einbau von Grundwasserwärmepumpen
  • der Einbau von Luftwärmepumpen
  • der Anschluss an die Fernwärme
  • der Einbau von Biomasseheizungen (z.B. Pelletsheizung)
  • der Einbau von Infrarotheizanlagen innerhalb der Wohnung
  • die Errichtung von Wärmesplitgeräten in den Wohnungen

Insbesondere den von Fachkreisen favorisierten Einsatz von Wärmepumpen ist es zu eigen, dass eine Vorlauftemperatur von maximal ca. 50 ℃ zu erwarten ist. Bisherige Systeme, die mit Gas oder Öl betrieben werden, verfügen über Vorlauftemperatur über 70 ℃. Durch Senkung der Vorlauftemperatur ist die Wärmeabgabe innerhalb der Wohnungen bei bestimmten bautechnischen Voraussetzungen nicht geeignet, um eine gewünschte Raumtemperatur von 21 ℃ oder zumindest 20 ℃ zu erreichen. In so einem Fall müssten andere Heizkörper eingebaut oder idealerweise auf eine Fußbodenheizung umgestellt werden. Alleine aus diesem Umstand heraus ist leicht zu erkennen, dass die baulich notwendigen Arbeiten, nicht nur auf zentrale Anlagen beschränkt sind, sondern im Worst-Case-Szenario auch erhebliche Arbeiten innerhalb der Wohnungen nach sich ziehen können.

In Fachkreisen gibt es bereits mehrere Objekte, an denen die technische Umsetzung der verschiedenen Systeme teilweise rechnerisch konkret durchgespielt werden. Es gibt auch vereinzelte Objekte, in denen bereits eine technische Umsetzung in Arbeit ist. Abseits davon soll die Weiterentwicklung von alternativen Heizquellen nicht unbemerkt bleiben. Hier ergibt sich gerade aus dem Druck der öffentlichen Diskussion und dem damit verbundenen gewaltigen Nachfragepotenzial, ein sehr großes Interesse der technischen Betriebe, neue alternative Heizquellen zu entwickeln. In absehbarer Zeit ist hier noch mit dem einen oder anderen Gerät zu rechnen, welches derzeit noch keine Marktreife besitzt.

Die Kostenfolgen für Eigentümer

Ein weiteres, schwieriges Thema in Bezug auf die Umsetzung dieser seitens der Regierung erwünschten Maßnahmen, sind die Kostenfolgen eines solchen Projektes. Hier sind beispielsweise die Umstellungskosten der jeweiligen Anlage ins Treffen zu führen. Die Umstellungskosten werden seitens der Eigentümer bzw. seitens der Eigentümergemeinschaft zu tragen sein. Selbstverständlich gibt es in diesem Zusammenhang eine Vielzahl an möglichen Förderungen, die länderweise unterschiedlich gehandhabt werden, um eine gewisse Abfederung des Kostenvolumens zu erwirken, jedoch verbleiben erhebliche Anteile der Kosten bei den Eigentümern.

Neben den Errichtungskosten sind die künftigen Energiekosten, wie beispielsweise die Betriebskosten oder die Wartung der Geräte während der Nutzungsdauer, beachtlich. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass jene Anlagen, mit geringerem zukünftigen Energieverbrauch, größere Errichtungskosten erfordern. Als Beispiel sind hier Erdwärmepumpen zu nennen, die nach derzeitigem Wissensstand die höchsten Errichtungskosten erfordern, jedoch mit den geringsten Energiekosten in der Nutzungsphase auskommen. Jene Anlagen, die mit geringeren Errichtungskosten das Auslangen finden, wie z.B. Infrarotheizungen oder Wärmesplitgeräte, weisen im Gegenzug jedoch die höchsten Energieverbräuche während der Nutzungsphase auf.

Aus dem Umstand heraus, dass die Identität des Nutzers einer Wohnung mit jener des Eigentümers nicht nur im Mietbereich, sondern auch im Wohnungseigentum nicht unbedingt übereinstimmen muss, ergibt sich eine sehr kontroversielle Diskussion für all jene Eigentümergemeinschaften, die sich mit dieser Gegebenheit auseinandersetzen müssen. In jenen Fällen, in denen Wohnungen neu vermietet werden, ist das Interesse des Vermieters absehbar, auch für den neuen Mieter geringe Energiekosten anbieten zu können, da dadurch der Anteil der Miete an den Gesamtkosten höher ausfallen kann. Bei bereits bestehenden Nutzungsverträgen ist das Interesse der Eigentümer, möglichst geringe Errichtungskosten zu erzielen, zu Lasten möglicherweise etwas höherer Nutzungskosten zu erwarten.

In diesem Zusammenhang ist die Erkenntnis interessant, dass eine Vollkostenrechnung, aufgerechnet auf die Lebensdauer aller bekannter Systeme, eine annähernd gleiche Gesamtbelastung ergibt.

Neben der Frage, welche Energiequelle in Zukunft für die Wärmeversorgung eines Hauses herangezogen werden soll, sind in jedem Fall vor Beginn etwaiger Überlegungen Ertüchtigungsarbeiten an der Gebäudesubstanz, im Hinblick auf die Energiebilanz des Gebäudes, vorzunehmen. Der Einsatz einer Luftwärme- oder Erdwärmepumpe hat üblicherweise nur dann Sinn, wenn auch die Gebäudehülle, wie die Fassade, die oberste und unterste Geschoßdecke sowie auch die Fenster des jeweiligen Objektes thermisch ertüchtigt werden.

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„Eine Umsetzung von dekarbonisierenden Maßnahmen, ohne Energieoptimierung der Gebäudesubstanz, wird vermutlich nur bei wenigen Objekten erfolgreich durchführbar sein.“

DI Lisa Kose
Bauconsulting, Ziviltechnikerin 

EXPERTEN-TIPP für Eigentümer zum EWG

Für Eigentümer, die sich in naher Zukunft mit den hier dargestellten Fragen beschäftigen wollen, ist es jedenfalls zu empfehlen, am Beginn der Diskussion eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, die sich mit folgenden Punkten auseinandersetzen kann:

  • Erhebung des Erhaltungszustandes des Gebäudes inklusive sämtlicher Gebäudebestandteile
  • Feststellung der Energieoptimierungspotenziale im Hinblick auf die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen
  • Analyse, welche Maßnahmen zur Dekarbonisierung technisch umsetzbar sind
  • Kostenvergleich der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Energieverbrauch sowie dessen Kosten

Auf Basis dessen können Eigentümer ansatzweise das Investitionsvolumen erfassen, welches in den nächsten zwei Jahrzehnten annähernd auf jeden Eigentümer zukommen wird und entsprechende Überlegungen, wie beispielsweise, in welchem zeitlichen Rahmen und Zusammenhang bestimmte Arbeiten umzusetzen sind und welcher Maßnahmenplan überhaupt in Angriff genommen wird, anstellen.

Der Wermutstropfen bei all den Diskussionen ist sicherlich, dass in den vergangenen Jahren in der Debatte um energieoptimierende Maßnahmen in Objekten, die Energieeinsparung bzw. die Kosteneinsparung im Vordergrund stand. Durch die zwischenzeitlich eingetretene Energiepreiserhöhung ist nicht zwingend zu erwarten, dass auch bei optimaler Umsetzung aller Möglichkeiten, ein Energiekosteneinsparungspotential besteht. Es dreht sich vielmehr um die Frage, ob die Gewichtung der Maßnahmen eher auf Seiten der Errichtung oder auf Seiten der Nutzungsphase liegen soll.

Generell kann gesagt werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine endgültige Beurteilung der Situation nicht möglich ist und dass die angedachten gesetzlichen Vorschriften des Bundes sowohl in ihrer Formulierung als auch in ihrer tatsächlichen Umsetzung weitgehend fragwürdig und ungenau sind. Die geplanten Wiener Vorgaben haben wohl zum Ziel, nicht auf das EWG zu warten, sondern das Thema Dekarbonisierung alsbald im Rahmen der landesgesetzlichen Grenzen aufzugreifen. Leichter wird es dadurch nicht, verständlicher auch nicht.

Zudem darf die technische Weiterentwicklung von möglichen Heizsystemen nicht unterschätzt werden. Trotz vollem Verständnis im Lichte der derzeitigen Situation, aufgrund der erhöhten und gestiegenen Energiepreise jetzt unmittelbar Handlungen setzen zu wollen, sollten Eigentümer hier noch etwas Geduld haben. Hinsichtlich der gegenwärtigen, noch nicht beschlossenen, gesetzlichen Vorhaben kann aus unserer Sicht ein vorschnelles Handeln schwerwiegende Folgen, sowohl kostenseitig als auch in Bezug auf die Frage, wie solche Arbeiten in der Praxis umgesetzt werden können, nach sich ziehen.

Bei jeglichem Verständnis für die notwendigen Handlungen im Zusammenhang mit der Vermeidung bzw. Verringerung des CO2 -Ausstoßes im täglichen Leben, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass damit ein großer Aufwand verbunden ist. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie in dieser schwierigen Entscheidung zu begleiten und bestmöglich zu beraten. Ob Umstellung des Heizungssystems, Energieeinsparung durch Verbesserung der thermischen Gebäudehülle oder, im besten Fall ein umfassendes Konzept für die Zukunft eines Gebäudes – wir bieten unseren Kundinnen und Kunden aussagekräftige, individuelle Machbarkeitsstudien, die als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können und haben damit die Möglichkeit, sie bestmöglich zu unterstützen.

Fazit

Es bleibt also abzuwarten, wie das EWG tatsächlich im Nationalrat beschlossen wird und wann es Gültigkeit erlangt. Zudem dürfen wir gespannt sein, ob landesspezifische Gesetze bereits vorab verpflichtende Vorgaben liefern. Davon unbenommen sollten jedoch sämtliche Investitionsentscheidungen vor dem Hintergrund der auf uns zukommenden, aus heutiger Sicht unausweichlichen, dekarbonisierenden Maßnahmen getroffen werden.